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Spenden steuerlich absetzen: Das muss bei der Steuererklärung beachten werden

Redaktion Von Redaktion
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Spenden an wohltätige Organisationen können oftmals steuerlich abgesetzt werden. In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie dabei alles achten müssen und in welchen Höhen Spenden steuerlich abgesetzt werden können.

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Wer Gutes tut, kann im besten Falle also auch noch einiges aus seinem Wohlwollen zurückgewinnen. Allerdings sind die steuerlichen Regeln nicht ganz einfach zu verstehen. Und wer sie nicht einhält, bekommt auch keinen Steuerbonus.

Jährlich steigt der Trend zum Spenden. Nach einer Analyse des Deutschen Spendenrats, durchgeführt vom Marktforschungsinstitut GfK im Herbst 2018, spendeten im Vergleich zu 2017 zwar weniger Menschen – diese jedoch häufiger und mehr. Diese Bilanz sorgte dafür, dass mit 5,3 Mrd. Euro sogar fast 100 Millionen Euro mehr gespendet wurden als im vorausgegangenen Jahr.

Wer spendet, kann damit rechnen, dass der Fiskus unterstützt. Eine Spende gilt als Sonderausgabe, wenn sie bis zu 20 Prozent der persönlichen Einkünfte, sogenannter Gesamtbetrag der Einkünfte, ausmacht. Damit man Spenden steuerlich absetzen kann, muss diese erst einmal richtig definiert werden.

Demnach muss eine Spende freiwillig, unentgeltlich und wirtschaftlich belastend sein, damit ein Steuerzahler sie als Sonderausgabe geltend machen darf. Außerdem muss die Zuwendung an eine steuerbegünstigte Organisation, die ihren Sitz in Deutschland hat, geleistet werden.

Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören unter anderem gemeinnützige Vereine und Stiftungen ebenso wie Kirchen, Universitäten, staatliche Museen und politische Parteien. Für Letztere gibt es gesonderte steuerliche Regelungen.

Es gibt einige Kriterien, die eine Spende erfüllen muss, damit die Finanzverwaltung diese als Steuern sparend akzeptiert. Demnach müssen die Spenden stets freiwillig, kostenfrei und wirtschaftlich belastend sein.

Ist dies der Fall, darf der Steuerzahler sie als Sonderausgabe in der Steuererklärung beim Finanzamt angeben. Auch die Organisation muss Kriterien erfüllen, damit sie als Spendenempfänger gültig ist; Zum einen sollte sie gemeinnützig sein und ihren Sitz in Deutschland haben. Auch Universitäten, Museen und Kirchen gehören dazu.

Politische Parteispenden können zur Hälfte von der Steuer abgezogen werden. Bei Singles liegt dieser Betrag laut § 34g Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) bei maximal 1.650 Euro, von denen 825 Euro steuerlich wirksam sind. Bei Verheirateten ist der Betrag mit 3.300 bzw. 1650 Euro Steuerbonus genau doppelt so hoch.

Die Höchstbeträge für alle weiteren Spenden liegen bei Alleinstehenden also bei 3.300 Euro und bei Ehepartnern, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, bei 6.600 Euro. Diese Ausgaben können bei der Finanzverwaltung zur Hälfte als Steuererstattung und zur Hälfte als Sonderausgaben deklariert werden. Solange die Summe nicht mehr als 20 Prozent der Gesamteinkünfte einnimmt, kann sie steuerlich berücksichtigt werden, egal um welche Spenden es sich handelt. Siehe hierzu § 10b Abs. 2 EStG.

Welche Spenden kann man von der Steuer absetzen?

Spenden steuerlich absetzen kann man nicht nur durch eine Geldspende. Auch Sachspenden werden steuerlich berücksichtigt. Die einzige Schwierigkeit ergibt sich hier bei der Wertermittlung der Gebrauchsgegenstände.

Sind diese neu, kann man den Wert leicht am Kaufbeleg festmachen. Bei gebrauchten Dingen müssen allerdings der Verschleiß und der einhergehende Wertverlust mit eingerechnet werden. Auch Aufwands- und Vergütungsspenden sind etwas komplizierter zu verrechnen.

Wer beispielsweise bei „seinem“ gemeinnützigen Verein kräftig mitanpackt, arbeitet in der Regel nicht nur ehrenamtlich, sondern hat auch Kosten. Zum Beispiel für Fahrten zugunsten des Vereins mit dem eigenen Pkw oder für Bürobedarf, Telefon und Porto. Bei einer Aufwandsspende erhält derjenige, der in einer steuerbegünstigten Organisation mitarbeitet, eine Spendenbescheinigung in Höhe des Ersatzes für seine Aufwendungen.

Voraussetzung für eine solche Spende ist, dass der Anspruch auf Ersatz der Kosten in der Vereinssatzung oder alternativ in einem Vertrag festgelegt ist. Bei einer Vergütungsspende wird der Verzicht auf eine angemessene Vergütung für die Mitarbeit in einer steuerbegünstigten Organisation als Grundlage angenommen.

Wer mit seinem eigenen Verein gemeinnützige Veranstaltungen leitet oder andere Projekte vollzieht, arbeitet meist ehrenamtlich und ohne Gewinn. Trotzdem sind Ausgaben wie Materialien, Strom- und Benzinkosten nicht zu vermeiden.

Diese Art der wohltätigen Unterstützung nennt man Aufwandsspende, bei welcher die Kosten, die mit den Aufwendungen einhergehen, steuerlich geltend gemacht werden können.

Spenden richtig in der Steuererklärung geltend machen

Privatpersonen, die gern spenden, dürfen bis zu 20 Prozent ihrer Einkünfte als Spenden, bzw. Sonderausgaben, steuerlich begünstigen lassen. Ist dieser Betrag nachgewiesen, wird er von dem zu versteuernden Einkommen abgerechnet. Wenn diese Spenden den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen, müssen sie nur in Form von Kontoauszügen nachgewiesen werden.

Bei höheren Beträgen ist eine amtliche Zuwendungsbescheinigung der Spendenempfänger nötig.

In Ausnahmesituationen wie dem Spendenfall bei Natur- und Hungerkatastrophen ist der Fiskus oftmals großzügiger. Bei Spenden im Katastrophenfall reicht in der Regel der vereinfachte Spendennachweis aus. In der Zuwendungsbescheinigung werden die Art der Spende, der Betrag und eine Bestätigung, dass die Spende nur für einen bestimmten Zweck mit dem Steuerbonus versehen wird. Diese Zuwendungsbescheinigung wird meist automatisch vom Spendenempfänger an den Spender versendet.

Sollte man in einem Jahr mehr als 20 Prozent seiner Gesamteinkünfte gespendet haben, kann der restliche Betrag im folgenden Jahr mit den Steuern verrechnet werden.

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Sonderfall: Crowdfunding

Beim Crowdfunding ist die Verrechnung mit dem Fiskus deutlich komplizierter. Regelmäßig scheitert diese, da der Spender für seine Leistung eine Gegenleistung erhält. Ist dies der Fall, kommt es bei der Berechnung nicht einmal auf die Art bzw. das Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung an.

Bei den „anlassbezogenen Spendensammlungen“ hat das Bundesfinanzministerium im Jahr 2017 unter dem Aktenzeichen IV C 4 – S 2223/17/10001 das Folgende festgelegt:

Falls der Empfänger der Spende eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, darf diese nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen für die erhaltenen Mittel „Zuwendungsbestätigungen“ ausstellen. Spenden steuerlich absetzen stellt sich beim Crowdfunding also als äußerst schwierig dar.

Sonderfall: Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Wer Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren gemeinnütziger Organisationen zahlt, kann diese in der Regel ebenfalls als Sonderausgabe absetzen. Da Ausnahmen die Regel bestätigen, ist das jedoch nur so lange der Fall, bis der gemeinnützige Zweck „freizeitnahe“ Aktivitäten – wie im Gesangs- oder Karnevalsverein- anbietet. In diesem Falle dürfe er dann keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.

Anmerkung zum Text: Der Autor ist Wirtschafts- und Finanzjournalist und kein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Deren Tätigkeiten darf der Autor nicht ausführen, weswegen die in dem Artikel genannten Hinweise nicht den Kontakt mit Steuerberatern oder Anwälten ersetzen können. Der Artikel soll Steuerzahlern sachlich informieren. Die Quellen sind nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt worden, eine Garantie für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen wird nicht übernommen.

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