Recht

Schulgeld steuerlich absetzen

Redaktion Von Redaktion
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Die Zahl der Privatschulen in Deutschland steigt nach Angaben des Statistischen Bundesamts stetig an. Das Recht der freien Schulwahl wird von den Eltern gern in Anspruch genommen.

Ein Wechsel auf eine Privatschule würde ein kleines Vermögen an Schulgebühren kosten. Lässt sich der Fiskus an den Ausgaben beteiligen? Und wenn ja, wie und in welcher Höhe kann man das Schulgeld steuerlich absetzen?

In diesem Artikel werden die vorgenannten Fragen beantwortet und die steuerliche Seite des Schulgeldes genau betrachtet.

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Das Schulgeld steuerlich absetzen kann man gegenüber dem Finanzamt mit bis zu 30 Prozent als Sonderausgabe. Jedoch darf dieser Betrag pro Kind und Elternteil nicht über 5.000 Euro pro Kalenderjahr betragen.

Dieser Höchstbetrag ist schon sehr hoch, wenn man errechnet, dass das Schulgeld für ein Kind in diesem Fall etwas mehr als 16.500 Euro betragen würden. Sollte dieser doch überstiegen werden, bestünde laut eines Urteils vom Bundesfinanzhof (BFH) kein Anspruch auf unbegrenzten Abzug (Beschluss 08.06.2011, Az.: X B 176/10).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das Schulgeld steuerlich absetzen zu können?

Grundsätzlich müssen einige rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Finanzverwaltung das Schulgeld als Sonderausgabe anerkennt. Die Schulpflicht des Kindes ist Grundkriterium. Der Anspruch des Steuerzahlers auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld sind ebenfalls Grundvoraussetzungen.

Auch die Trägerschaft der Schule spielt steuerlich eine Rolle. So sind nur Schulen in freier Trägerschaft bzw. private Schulen innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWWU) zulässig. Eine Ausnahme bilden deutsche Schulen, die sich im Ausland befinden.

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Der Abschluss an einer solchen Schule darf einem Abschluss an öffentlichen Schulen in Deutschland in nichts nachstehen. Alternativ muss die Schule im Ausland einen anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss anbieten. Die Schulen stellen bei Nachfrage der Eltern einen Nachweis über diesen Sachverhalt aus.

Welche Aufwendungen sind steuerlich absetzbar?

Das gezahlte Schulgeld wird in der Regel in erster Linie für den Lehrbetrieb sowie Sach- und Personalkosten ausgegeben. Dazu zählen beispielsweise die Bezahlung der Lehrkräfte sowie die Instandhaltung der Anlagen. Diese Ausgaben werden vom Fiskus als Schulgeld und somit als Sonderausgabe akzeptiert. Das Schulgeld steuerlich absetzen ist also grundsätzlich möglich.

Es gibt jedoch einige Kosten, die von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Dazu zählen Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten des Kindes.

Sollte es vorkommen, dass das Schulgeld sowohl die zuvor genannten Schulgelder als auch die Verpflegungskosten zusammenfasst, müssen diese einzeln aufgelistet werden. Dies ist z.B. bei Internaten der Fall. Auch Nachhilfe, Klassenfahrten und Materialien werden nicht übernommen.

Der BFH hat am 10.10.2017 außerdem entschieden, dass gezahlte Beträge für Hoch- und Fachhochschulen nicht als Sonderausgaben abrechnet werden dürfen (Az.: X R 32/15). Grund dafür sei, dass es sich hierbei nicht um allgemein- oder berufsbildende Schulen handele.

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Hinweis: Kinder, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben, können selbst die vertraglichen Partner der Schule sein. Dies kann dann von Vorteil sein, wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat, deshalb unabhängig von den Eltern ist und somit selbst eine Steuererklärung abgeben muss.

In diesem Fall trägt das Kind das Schulgeld wirtschaftlich selbst und kann durch seine Sonderausgaben Steuern sparen. Generell behandelt die Finanzverwaltung Eltern, die einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld erhalten, als Zahler für das Schulgeld.

Wo kann ich noch Steuern sparen?

Schulgelder können in der Regel nur als Sonderausgaben beim Finanzamt angerechnet werden. Auch wenn diese die 5.000 Euro Grenze überschreiten können sie nicht an anderer Stelle – wie beispielsweise als außergewöhnliche Belastung – angegeben werden.

Eine Ausnahme stellt der krankheitsbedingte Besuch einer Privatschule dar, wie das Finanzgericht Düsseldorf klarstellte (14.03.2017, Az.: 13 K 4009/15 E). Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung sei der Besuch einer Privatschule im Sinne der Heilbehandlung.

Es müsse eine dementsprechende Behandlung durch medizinisch geschultes Fachpersonal stattfinden, die auf der medizinischen Indikation nebst Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes beruht. Steuerliche Vorteile haben die Eltern nur, falls die Kosten höher sind als der sogenannte zumutbare Eigenanteil des Steuerzahlers bei den außergewöhnlichen Belastungen.

Anmerkung zum Text: Der Autor ist Wirtschafts- und Finanzjournalist und kein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Deren Tätigkeiten darf der Autor nicht ausführen, weswegen die in dem Artikel genannten Hinweise nicht den Kontakt mit Steuerberatern oder Anwälten ersetzen können. Der Artikel soll Steuerzahlern sachlich informieren. Die Quellen sind nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt worden, eine Garantie für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen wird nicht übernommen.

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