Rentenbesteuerung – Es gibt viele offene Fragen und Unklarheiten. Wir klären auf und Sie erfahren genau, welche Steuern fällig werden.
Sie stehen kurz vor der Rente, aber Sie wissen noch nicht, ob Sie Steuern bezahlen müssen, wie viele fällig werden oder wie hoch Ihr Rentenfreibetrag ist? Sie fragen sich, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen?
Das sagt das deutsche Rentengesetz
Seit 2005 regelt in Deutschland das Alterseinkünftegesetz, ob und wie viele Steuern auf die Rente gezahlt werden müssen. Erlassen wurde das Gesetz im Juli 2004, trat am 1. Januar 2005 in Kraft und ist seitdem wichtigste Quelle für Rentner und die Frage, wie viel Steuern gezahlt werden müssen.
Auslöser für das Alterseinkünftegesetz war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2002, das die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung für unvereinbar erklärte und dem Gesetzgeber auftrug, diesen Mangel bis zum 1. Januar 2005 zu beheben.
Somit wurde ab 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz die nachgelagerte Rentenbesteuerung eingeführt.
Damit wurde alles, was für die Altersversorgung aufgewendet wurde, zunehmend steuerfrei. Im Gegenzug allerdings besteuerte der Gesetzgeber die Rente mehr und mehr.
Das bedeutet, dass Jahr für Jahr tausende Rentner Steuern auf die Rente zahlen müssen. Dafür wurde eine Übergangszeit von 35 Jahren veranschlagt. Das bedeutete im Einzelnen, dass alle Rentner, die bis Ende 2005 in Rente gingen, auf 50 % ihrer Rente Steuern zahlen müssen.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente stieg seit 2006 bis ins Jahr 2020 jedes Jahr um zwei Prozentpunkte an. Ab 2021 steigt der steuerpflichtige Anteil allerdings nur noch um einen Prozentpunkt an, und zwar solange bis im Jahr 2040 eine 100 % Besteuerung auf die Rente erreicht ist.
Steuern auf Renten werden fällig bei:
- Altersrenten
- Erwerbsminderungsrenten
- Große und kleine Witwen- und Witwerrenten
- Waisenrenten
- Betriebsrenten
- Renten aus Lebensversicherungen
Keine Steuer auf Renten bei:
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Kriegsrenten
- Schwerbeschädigtenrenten
- Wiedergutmachungsrenten
Geringere Rentenversteuerung dank Steuerfreibeträge für die Rente
Der Rentenfreibetrag, der bei dem Renteneintritt für jeden Rentner ermittelt wird, bleibt bis zum Lebensende in gleicher Höhe bestehen. Das bedeutet, dass jede Rentenerhöhung auf die Seite der zu versteuernden Rente aufgeschlagen wird. Damit steigt allerdings auch der Anteil der Steuern auf Rente.
Rechenbeispiel für die Besteuerung von Renten
Max Mustermann ging am 1. Juli 2020 in Rente und bekommt eine gesetzliche Jahresbruttorente in Höhe von 18.000 € pro Jahr. Da Max vor 2040 in Rente geht, muss er nicht seine volle Jahresbruttorente versteuern, sondern nur einen Steuersatz von 80 %.
Damit hat er einen Steuerfreibetrag von 20 %. Der exakte Rentenfreibetrag wird erst nach einem vollen Rentenbezugsjahr ermittelt, was in Max seinem Fall Ende 2021 wäre. Der Rentenfreibetrag ist wichtig, da er bis zum Lebensende steuerbefreit ist. Da 20 % von seiner Rente steuerbefreit sind, bekommt er einen Rentenfreibetrag von 3.600 €.
Somit sind von der Jahresbruttorente 14.400 € als Steuerberechnungsgrundlage veranschlagt. Durch den Steuerfreibetrag von 3.600 € sinkt also sein Betrag für die Steuern auf Rente.
Da die anzurechnenden 14.400 € über dem Grundfreibetrag von 9.408 Euro (2020) liegen, muss Herr Mustermann eine Steuererklärung abgeben. Er besitzt neben der Rente keine weiteren Einkünfte. Also sind der zu versteuernde Anteil seiner Rente nur die besagten 14.400 €.
Davon werden die Versorgungsaufwendungen für die Krankenkasse und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sowie die Pflegeversicherung abgezogen. Diese Versorgungsaufwände betragen derzeit durchschnittlich circa 10,9 % und werden von der Gesamtrente berechnet.
Sie mindern also den Betrag der Steuern auf Rente für jeden Rentner. In unserem Beispiel macht das eine Summe von 1.962 € aus. Daneben gibt es die Werbekostenpauschale von 102 € und die Sonderausgabenpauschale von 36 €, die automatisch abgezogen werden, ohne dass Belege eingereicht werden müssen.
Somit ergibt sich am Ende ein zu versteuernder Betrag von 12.300 Euro für Herrn Max Mustermann, auf den er Steuern in Höhe von 486 € zahlen muss. Allerdings nur, wenn Herr Mustermann nicht in der Kirche ist. Sollte Herr Mustermann in der Kirche sein, dann muss er Kirchensteuer zahlen. Diese beträgt zwischen 38,88 € und 43,74 € pro Monat, je nachdem in welchem Bundesland Herr Mustermann wohnhaft ist.
Wenn es einen Ehepartner gibt, der ebenfalls eine Rente bekommt, dann kann sich die Höhe der Rentenbesteuerung jedoch verändern. Beträgt die Gesamtrente der Ehepartner nach Abzug der Rentenfreibeträge mehr als 18.816 € (2020), dann muss eine Steuererklärung für Rentner eingereicht werden.
Liegt der zu versteuernde Betrag nach Abzug der Aufwände und Pauschalen unter den Grundfreibetrag von 18.816 €, müssen die Eheleute Mustermann keine Steuern bezahlen. Übrigens können Ausgaben wie eine Haushaltshilfe, Gartenhilfe und Handwerkerleistungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.
Tipp: Wenn beide Eheleute Mustermann jeweils einem 450 Euro Minijob nachgehen, dann muss dieser (nach derzeitigem Recht) nicht versteuert werden.
Kann man verhindern, Steuern auf Renten zu bezahlen?
Das ist nicht möglich. Die Rentenbezüge werden automatisch an das Finanzamt gemeldet. Darunter fallen auch Betriebsrenten, die Riester-Renten sowie Leistungen aus Versorgungswerken und Pensionskassen.
Die Steuern werden dennoch nicht automatisch abgezogen. Das passiert erst, wenn die Steuererklärung eingereicht wurde. Es gibt viele Online-Rechner, mit denen Sie berechnen können, ob und mit wie viel Steuern Sie bei Ihrer Rente rechnen müssen.
Lesen Sie sich gerne unseren Bericht über haushaltsnahe Dienstleistungen durch, damit Sie wissen, was Sie alles von der Steuer absetzen können und damit die Rentenbesteuerung minimieren.