Kurz zusammengefasst:
- Im Erbrecht gibt es bestimmte gesetzliche Regelungen, nach denen Kinder erben.
- Es gibt unterschiedliche Erbfolgeregelungen je nach Land, es ist wichtig sich mit den geltenden Regelungen auseinandersetzen.
- Es besteht die Möglichkeit durch Testament oder Erbvertrag die Erbfolge individuell zu gestalten. Daher ist es ratsam, einen Fachanwalt zu konsultieren.
Wer kennt nicht die Geschichte des reichen Onkels aus Amerika, der ein stattliches Vermögen hinterlassen hat? Was durchaus öfters als Vorlage für den einen oder anderen Film diente, ist im realen Leben allerdings eher selten. Einen Sterbefall in der engeren Familie zu haben, ist in aller Regel emotional sehr belastend und stellt für alle Betroffenen eine Ausnahmesituation dar. Doch wie sieht es aus, wenn der Erbe noch minderjährig ist?
Wenn der Erbe noch minderjährig ist
Dabei kommt es nicht selten vor, dass der oder die Erben noch minderjährig sind. In diesem Fall sind einige Besonderheiten zu beachten. Kinder unter 7 Jahren sind nicht geschäftsfähig. So normierte es der Gesetzgeber in § 104 BGB. Zwischen dem siebten und achtzehnten Jahr sind sie beschränkt geschäftsfähig. Sie können z.B. im Rahmen des ihnen zur Verfügung stehenden Taschengeldes selbst bestimmen, wie sie dieses verwenden oder rechtsgeschäftliche Erklärungen dann wirksam abgeben, wenn sie dadurch einen sogenannten „lediglich rechtlichen Vorteil“ erlangen. Für alles andere handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter; manchmal zusammen mit einem Ergänzungspfleger.
Doch Kinder können durchaus Erbe sein. Das geht sogar so weit, dass ein noch ungeborenes Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls als bereits geboren angesehen wird (§1923 BGB). Die Eltern können das Erbe für die Kinder annehmen. Sollte die Ausschlagungsfrist verstrichen sein, gilt das Erbe auch bei minderjährigen Kindern als angenommen sofern es sich lediglich um rechtliche Vorteile handelt. Dabei gelten Besonderheiten für die Haftung des Minderjährigen aus der Erbschaft.
Eltern übernehmen das Erbe bis zur Volljährigkeit
Wenn Kinder von jemand anderem als den eigenen Eltern erben, übernehmen die Eltern bis zur Volljährigkeit die Verwaltung des Erbes. Der Erblasser kann die Eltern von der Verwaltung des Vermögens ausschließen (§1638 BGB).
Bei Erbschaften über 15.000 EUR (oder bei Befreiung durch den Erblasser) müssen die Eltern ein Inventar erstellen und dem Familiengericht vorlegen. Sie versichern, dass das Inventar richtig und vollständig ist.
Im dem Fall, dass Kinder zusammen mit einem Elternteil an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn das Erbe aufgeteilt werden soll. Der Ergänzungspfleger wird vom Familiengericht bestellt. Das Familiengericht muss zusätzlich genehmigen, wenn bei einer Verteilung entweder Grundstücke betroffen sind oder die Auseinandersetzung nicht vollständig den gesetzlichen Teilungsvorschriften entspricht.
Bei einem Rechtsgeschäft, das auch einen rechtlichen Nachteil für das Kind bedeutet, muss der gesetzliche Vertreter einwilligen (§§ 107, 1629 BGB). Bei einem Erbvertrag ist der gesetzliche Vertreter zugleich Vertragspartner und gem. § 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen. Er darf keinen Vertrag auf der einen Seite mit sich selbst und auf der anderen Seite als Vertreter im Namen des Vertretenden abschließen. Dieses Rechtsgeschäft wäre nichtig; zivilrechtlich wie steuerrechtlich würde es keine Wirkung entfalten.
Vorteile und Verluste eines Erbes
Da in einem Erbvertrag üblicherweise nicht nur rechtliche Vorteile gewährt werden – es wird meist auch Zug um Zug ein Recht aufgegeben – ist dann zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Eine Nachgenehmigung durch einen später bestellten Ergänzungspfleger liegt an dessen rechtlicher Beurteilung und Ermessen. Sollte er den Vertrag genehmigen, wirkt diese Genehmigung für das Zivilrecht auf den Vertragsschluss zurück. Steuerlich entfaltet der Vertrag erst ab Genehmigung seine Wirkung. Es kann dadurch zu ungewollten steuerlichen Ergebnissen kommen.
Treten Kinder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge in eine Gesellschaft ein, muss eine Genehmigung vom Vormundschaftsgericht eingeholt werden (§ 1822 BGB), sofern das Kind nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust der Gesellschaft teilhaben soll. Für den Vertrag muss dann auch wieder ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Anzumerken ist noch, dass Minderjährige grundsätzlich keinen Erbvertag abschließen dürfen (§ 2275 Abs. 1 BGB). Ausnahmen davon sind in den weiteren Absätzen des Paragraphen geregelt.
Auf jeden Fall ist es ratsam, bei der Planung seines Testaments, eines Erbvertrags oder einer vorweggenommenen Erbfolge einen Fachanwalt und einen Steuerberater einzuschalten. Das Rechtsgebiet ist voller Fallstricke, die eine zivilrechtliche Wirksamkeit in Frage stellen können und an der Steuerfront zu ungeplanten und vermeidbaren Belastungen führen können.