In der aktuellen Diskussion über Verbrennungsmotoren und ganz besonders in Bezug auf Dieselmotoren, rückt der Elektroantrieb zunehmend in den Fokus. Ein nicht unerheblicher Teil der in Deutschland zugelassenen PKW werden als Dienstwagen genutzt. Es lohnt sich daher einen Blick auf die seitens des Gesetzgebers umgesetzten Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität und deren Auswirkungen auf die Dienstwagenbesteuerung zu werfen.
Private Nutzung & Versteuerung
Bei der erstgenannten Methode wird der inländische Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils herangezogen. Besteuert werden die Möglichkeit der privaten Nutzung sowie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Jeden Monat werden somit 1% zuzüglich 0,03% je Entfernungskilometer der Lohnsteuer unterworfen. Kostet ein Dienstwagen laut Herstellerangaben beispielsweise 50.000 EUR und wohnt man 10 km von seinem Arbeitsplatz weg, so ergibt sich daraus: 50.000 X 1% + 50.000 X 0,03% = 650. Diese 650 EUR lösen jeden Monat entsprechende Lohnsteuer aus. Übers Jahr gesehen versteuert man so also 7.800 EUR, was je nach persönlichem Steuersatz sehr schnell über 3.000 EUR an Einkommensteuer ausmachen kann.
Geminderte Bemessungsgrundlage für den Elektroantrieb
Für bestimmte Fahrzeuge mit Elektroantrieb wurde bisher pauschal und gestaffelt diese Bemessungsgrundlage gemindert. Für 2017 sind das 300 EUR je kWh Batteriekapazität, höchstens jedoch 6.000 EUR. Ziel war es die Elektro- und Hybridfahrzeuge gegenüber herkömmlichen Fahrzeugen insofern gleich zustellen, als dass der höhere Anschaffungspreis wenigstens steuerlich nicht zu einer zusätzlichen „Strafe“ ausarten sollte. Erst Ende letzten Jahres hat der Gesetzgeber Änderungen bei der Förderung von Elektroautos und extern aufladbarer Hybridfahrzeuge beschlossen.
- Die bisher 5-jährige Steuerbefreiung wurde rückwirkend ab 01.01.2016 auf 10 Jahre verlängert.
- Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Strom – verbilligt oder kostenlos abgegeben – ist für Arbeitnehmer Lohnsteuerfrei. Nicht begünstigt ist das kostenlose Aufladen bei einem fremden Dritten oder beim Arbeitnehmer zu Hause, wenn z. B. die daraus entstandenen Stromkosten erstattet würden. Davon gibt es allerdings eine Ausnahme: Leiharbeitnehmer dürfen im Betrieb des Entleihers ebenfalls ohne lohnsteuerliche Konsequenzen Strom für ihr Elektroauto/Plugin-Hybrid beziehen.
- Stellt der Arbeitgeber Ladevorrichtungen auch für den privaten Gebrauch zur Verfügung ist dieser Vorteil Lohnsteuerfrei. Ladevorrichtung ist, nach dem entsprechenden Erlass des Bundesfinanzministeriums, die gesamte Infrastruktur und das Zubehör sowie die damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (z. B. Einbau, Abnahme, Inbetriebnahme).
- Wird die Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer übereignet oder erhält er Zuschüsse für die Anschaffung einer solchen, kann der Arbeitgeber dies mit pauschaler Lohnsteuer i. H. v. 25% der Besteuerung unterwerfen.
Ausdrücklich von einer Steuerbefreiung für Ladestrom ausgenommen sind Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer und Kunden.
Zu beachten ist, dass der zur Verfügung gestellte Ladestrom und die überlassene oder übereignete Ladevorrichtung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt, also nicht z.B. im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung als durchsetzbarer Anspruch geregelt ist.
Die lohnsteuerlichen Vorteile gelten zunächst bis zum 31.12.2020.