Recht

Schadensersatz bei Corona – eine Klagewelle droht

Chris Masi Von Chris Masi
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Die Ausbreitung des Coronavirus hat die gesamte Welt verändert und dabei immense Schäden angerichtet – für die Gesellschaft und jeden Einzelnen. Während durch die Regierungen der betroffenen Länder zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung der Schäden für Wirtschaft und Gesellschaft getroffen wurden und ganze Branchen mit Milliardenzahlungen unterstützt wurden und noch immer werden, gehen Sie als Privatperson meist leer aus. Wir zeigen Ihnen, welche Ansprüche auf Schadensersatz bei Corona Sie haben und wie Sie diese geltend machen können.

Schadensersatz bei Corona – juristisches Neuland?

Die Corona-Pandemie hat uns gezeigt, wie anfällig die globalen Handelsströme, unsere Gesellschaft und jeder Einzelne sein kann. Die dadurch insgesamt entstandenen Schäden sind wohl nie Gänze zu erfassen. Da es etwas Vergleichbares vorher in diesem Ausmaß noch nie gegeben hat, gibt es auch für eventuelle Schadensersatzansprüche noch keine gerichtlichen Urteile, auf welche man sich im Allgemeinen stützen könnte, um eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz bei Corona zu klären.

Nichtsdestotrotz ist es natürlich möglich, vergleichbare Urteile, allgemeingültiges Recht und Haftungsansätze anderer Konstellationen auf die aktuelle Lage zu übertragen. So lassen sich auch eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz bei Corona einschätzen und gegebenenfalls durchsetzen.

Schadensersatz bei Corona

Voraussetzungen für Schadensersatz bei Corona

Die Infektion mit dem Coronavirus kann für jeden Einzelnen einen erheblichen Schaden verursachen. Diese können von einem möglichen Verdienstausfall in der Zeit der Quarantäne über einen schmerzhaften Krankheitsverlauf bis hin zum Tod reichen. So unterschiedlich die Verläufe der COVID-19-Krankheit bei jedem Einzelnen sein können, so unterschiedlich kann sich auch der Anspruch auf Schadensersatz bei Corona gestalten.

Wer eine Corona-Infektion erleidet und daraufhin Schadensersatz geltend machen möchte, der muss zunächst nachweisen können, woher die Infektion stammt. Nur so kann herausgefunden werden, gegen wen überhaupt ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen könnte.

In Österreich laufen beispielsweise derzeit mehrere Klagen auf Schadensersatz bei Corona. Hier fordern mehrere Hinterbliebene von an Corona verstorbenen Personen Schadensersatz vom österreichischen Staat, da dieser ihrer Meinung zu spät vor dem Virus gewarnt hatte und den Betrieb im beliebten Skiort Ischgl zu spät eingestellt hatte.

Für den Einzelnen besteht die Möglichkeit verschiedenster Ansteckungswege mit dem Coronavirus. Um den Anspruch auf Schadensersatz bei Corona und die erforderlichen Rechtsgrundlagen prüfen zu können, muss dabei wie folgt unterschieden werden.

Infizierung durch einen Dritten

Wer einen anderen Menschen mit dem Coronavirus ansteckt, kann dafür grundsätzlich auf Schadensersatz haftbar gemacht werden. Da es hierzu allerdings noch keine Präzedenzfälle aufgrund der Kürze der Zeit gibt, muss für die Beurteilung die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen betrachtet werden. Hierfür bietet sich die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Übertragung einer HIV-Infektion an.

Demnach kann der Überträger haftbar gemacht werden, wenn:

  • die Erkrankung dem Überträger bekannt war,
  • der Überträger dem Infizierten nichts von der Erkrankung mitgeteilt hat
  • und der Überträger trotzdem mit dem Infizierten ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte.

Übertragen auf die Lage beim Coronavirus könnte demnach ein Anspruch auf Schadensersatz bei Corona bestehen, wenn:

  • der Überträger von seiner Infizierung wusste,
  • Menschen in seiner unmittelbaren Umgebung nicht darüber informiert hat
  • und trotzdem mit diesen ohne die erforderlichen Schutzmaßnahmen wie FFP2-Maske und Sicherheitsabstand in Kontakt getreten ist.

Infizierung in einem Krankenhaus, im Seniorenheim oder auf Reha

Auch wer wegen anderer Beschwerden in ein Krankenhaus muss, in einem Seniorenheim lebt oder sich in eine Reha-Einrichtung begibt, für den besteht die Gefahr, sich dort mit dem Coronavirus zu infizieren. Besonders in Krankenhäusern bestand schon weit vor der aktuell ausgebrochenen Corona-Pandemie die Gefahr der Infektion mit einem der sogenannten Krankenhauskeime.

Die Klagen auf Schadensersatz wegen einer Infektion mit einem Krankenhauskeim sind bereits seit Längerem Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. In diesem Sinne können sie daher auch als Grundlage für die Prüfung auf Schadensersatz bei Corona herangezogen werden, da es sich um einen ähnlichen Sachverhalt handelt.

Bei der Infektion mit einem Krankenhauskeim haben Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn Sie sich im Krankenhaus angesteckt haben. Aufgabe des Krankenhauses ist es dabei, die Einhaltung sämtlicher Hygienevorschriften genauestens darzulegen, um einen solchen Schadensersatzanspruch eventuell abwehren zu können.

Auf die Corona-Situation übertragen bedeutet dies, dass auch Patienten, die sich in einem Krankenhaus mit dem Virus infiziert haben, ein grundsätzlicher Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Das Krankenhaus ist hier in der Pflicht darzulegen, dass sämtliche Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus eingehalten wurden. Gelingt dies dem Krankenhaus nicht, besteht für betroffene Patienten eine hohe Wahrscheinlichkeit Ihren Anspruch auf Schadensersatz bei Corona durchzusetzen.

Infizierung in einem Geschäft, auf einer Veranstaltung oder im öffentlichen Raum

Insbesondere auf (Groß-)Veranstaltungen und in Geschäften sowie in Bereichen des öffentlichen Lebens, in denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen, ist die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus besonders hoch. Genau deshalb wurden seitens der Bundesregierung sowie der einzelnen Regierungen der Bundesländer genau diese Bereiche bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie immer besonders berücksichtigt.

Während Geschäftsinhaber sowie Veranstaltungsorganisatoren ihre daraus entstehenden wirtschaftlichen Schäden über zahlreiche Hilfs- und Unterstützungsprogramme der Regierungen ausgleichen können, so bleibt das Risiko einer Ansteckung für den Einzelnen bestehen. Gegen einen Veranstalter oder Geschäftsinhaber besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Schadensersatz, auch wenn die Infektion nachweislich in einem Geschäft oder auf einer Veranstaltung stattgefunden hat.

Allerdings muss jeder Inhaber eines Geschäftes sowie Organisatoren einer Veranstaltung entsprechende Verkehrssicherungspflichten einhalten. Der ständigen Rechtsprechung des BGH nach muss derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung der Schädigung Dritter treffen. Tut er dies nicht, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Übertragen auf die Corona-Situation und einen möglichen Schadensersatz bei Corona bedeutet das, dass ein Veranstalter oder Geschäftsinhaber sehr wohl für die nach einer Infektion entstandenen Schäden haftbar gemacht werden kann. Allerdings nur dann, wenn er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die teilweise im Einzelhandel geltenden 2G-Regeln nicht kontrolliert werden, zu viele Personen in ein Geschäft oder auf eine Veranstaltung gelassen werden oder gegen entsprechende Vorgaben für Mitarbeiter wie die 3G-Regel am Arbeitsplatz oder die Testpflicht für Pflegekräfte verstoßen wird.

Schadensersatz bei Corona – Anspruch durchsetzen

Eine Infektion mit dem Coronavirus kann schwerwiegende Folgen für die Betroffenen haben. Von einer zweiwöchigen Isolation von Arbeit, Familie und dem gesellschaftlichen Leben über eine schwerwiegende Erkrankung bis hin zu Langzeitfolgen oder sogar dem Tod ist vieles möglich. Haben Sie durch eine Corona-Infektion Schäden erlitten, sollten Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz bei Corona unbedingt von einem Fachanwalt prüfen lassen.

So haben Sie die Möglichkeit, den dadurch entstandenen Schaden zumindest finanziell ausgeglichen zu bekommen. Viel wichtiger ist dabei allerdings in erster Linie alle Schutzmaßnahmen selbst einzuhalten, damit eine Infektion vermieden werden kann. Denn auch der höchste Schadensersatz bei Corona nützt nur wenig, wenn Sie dafür das eigene Leben und die eigene Gesundheit aufs Spiel setzen und auch verstorbene Angehörige können mit einem entsprechenden Schadensersatz leider nicht ins Leben zurückgeholt werden. Schadensersatz bei Corona kann immer nur ein kleines Trostpflaster sein.

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Chris Masi
Chris Masi ist ein renommierter Rechtsexperte, der sich durch seine erfolgreiche Karriere und seine fundierten Kenntnisse im Rechtswesen einen Namen gemacht hat. Er hat einen Hintergrund in der Anwaltschaft und hat sich auf verschiedene Rechtsgebiete spezialisiert, darunter Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht. Chris hat eine breite Palette an Erfahrungen in der Rechtspraxis und hat in zahlreichen Fällen erfolgreich vor Gericht argumentiert. Er hat auch Erfahrungen in der Beratung von Unternehmen und Einzelpersonen zu rechtlichen Angelegenheiten. Durch seine umfangreiche Erfahrung und seine fundierten Kenntnisse im Rechtswesen hat er sich als Autorität in seinen Fachgebieten etabliert. Chris schreibt Beiträge zu aktuellen Rechtsfragen und Themen. Er ist bekannt für seine klare und präzise Sprache und seine Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären. Seine Beiträge sind für Fachleute und Laien gleichermaßen informativ und nützlich.

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