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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Redaktion Von Redaktion
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Ob Haushaltshilfen, Handwerker, Tierbetreuer oder Techniker: Ihre Dienstleistungen zählen als „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ und sind somit steuerlich beim Finanzamt absetzbar.

In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie alles achten müssen und in welcher Höhe Sie Steuern sparen können.

Es gibt Zeiten, in denen alles auf einmal anfällt; nach Jahren erkennt man Schäden in der Wohnung, die einem vorher noch nicht aufgefallen sind. Das können vergilbte Wände, Verkrustungen auf dem Herd oder dunkle Spuren von Möbeln sein, die an der Wand standen.

Wenn dann auch noch Verschleiß wie eine kaputte Waschmaschine oder die Umstellung auf DVB-T2 hinzukommt, kann das alles in immensen Kosten enden. Normalverdiener können sich alles auf einmal oftmals nicht leisten.

Hausfrau

Am Ende weniger Steuern zahlen: So geht´s

Was viele nicht wissen ist, dass Handwerkerleistungen und Aufgaben, die man im eigenen Haushalt ansonsten privat und eigenständig erledigen könnte, steuerlich einen klaren Vorteil haben.

Diese Ausgaben können direkt mit der Einkommensteuer verrechnet werden, indem diese auf dem Steuerbescheid von der Steuerschuld abgezogen werden. Dadurch wirken sich Handwerkerleistungen und eine ganze Reihe anderer Dienstleistungen in der Regel auch positiv auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus.

Maler

Wie viel man letzten Endes genau spart, hängt von der Art und dem Umfang der Dienstleistung ab. Bei Aufgaben, die durch einen Handwerker erledigt wurden, können beispielsweise 20 Prozent der Arbeitskosten von den zu bezahlenden Steuern abgezogen werden.

Zu diesen Arbeiten gehören zum Beispiel Maler- und Lackierarbeiten, Modernisierungen, der Schornsteinfeger und sogar der Klavierstimmer. Kosten, welche durch die Hausverwaltung entstehen sowie Arbeiten am Neubau können allerdings nicht begünstigt werden.

Die Grenze der Handwerkerkosten liegt derzeit bei 6.000 € im Jahr, woraus sich eine Ersparnis von 1.200€ errechnen würde.

Wer Personal im Garten oder im Haushalt eingestellt hat, kann sogar noch höhere Begünstigungen der Steuern erwarten. Die 20 Prozent gelten hier ebenso, allerdings können 4.000€ pro Jahr eingespart werden, was Arbeitskosten von 20.000€ darstellen würde.

Wer dazu noch eine/n Minijobber/in angestellt hat, kann noch einmal bis zu 510€ mit dem Finanzamt abrechnen.

Die maximale haushaltsbezogene Steuerermäßigung würde sich also aus den 1.200€ durch Handwerkerleistungen, den 4.000€ durch Angestellte und den 510€ durch eine/n Minijobber/in zusammensetzen. Dies gäbe einen maximalen Steuerbonus von 5.710€ pro Haushalt und Jahr.

Im § 35a EStG finden Sie weitere Hinweise.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Natürlich gibt es einige bürokratische Hürden und Voraussetzungen, die erfüllt sein sollten, um den Steuerbonus bei diesen Handwerkerarbeiten zu erhalten. Zum einen sollten die haushaltsnahen Dienstleistungen tatsächlich im privat genutzten Wohnraum durchgeführt werden.

Ob Wohn-, Ferienhaus oder Pflegeheim ist erstmal einmal egal, solange der Haushalt sich in der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen befindet.

Um die Kosten einer haushaltsnahen Dienstleistung als Steuervorteil zu nutzen, muss diese Leistung tatsächlich auch im hauswirtschaftlichen Sinne sein. Dazu zählt beispielweise jegliche Art von Kochen, Putzen, Gartenarbeit oder die Haustier-Betreuung, solange diese im jeweiligen Haushalt stattfindet.

Wird die Dienstleistung außerhalb des Wohnraumes ausgeführt – zum Beispiel bei der Reinigung von Bürgersteigen – gibt der Bundesfinanzhof (BFH) vor, dass ein „räumlich-funktionaler Zusammenhang“ bestehen muss, damit Steuerboni errechnet werden können. Ebenfalls werden Leistungen begünstigt, die für die öffentliche Versorgung des Haushalts genutzt werden.

Hinweis: Die Begünstigungen gelten nur für die Arbeits- und nicht für die Materialkosten. Nur Verbrauchsmittel wie die Reinigungsmittel einer Putzfrau oder die Fahrt- und Stromkosten können außerdem vergünstigt werden.

Diese Ausgaben müssen gesondert auf den Rechnungen deklariert und so an das Finanzamt weitergereicht werden.

Rechnungsausstellung ist Pflicht

In vielen Handwerksbetrieben und Dienstleistungsfirmen werden die Rechnungen mittlerweile mit direktem Verweis auf die steuerlichen Vorteile erstellt.

In diesem Fall sind dort der Betrag der Dienstleistungsanteile inkl. Umsatzsteuer aufgelistet sowie die Berechnung der 20 prozentigen Steuerentlastung.

Der Auftraggeber hat immer auf die bereits erwähnte separierte Auflistung der Arbeits- und Materialkosten zu achten. Sind diese nicht einzeln und eindeutig voneinander getrennt aufgelistet, könnte das Finanzamt diese Rechnungen nicht akzeptieren. Dann hat der Auftraggeber Anspruch auf eine erneute, korrigierte Rechnung des Unternehmers.

Hinweis: Die Rechnungen gelten nur dann als beglichen, wenn der angeforderte Betrag überwiesen wurde. Im Zweifelsfall kann das Finanzamt nämlich sowohl Rechnung als auch Zahlungsbeleg anfordern.

Bei Barzahlung könnte dies nicht mehr nachverfolgt werden. Von welchem Konto die Kosten beglichen werden ist allerdings egal, solange die Rechnung auf den Namen des Auftraggebers gestellt wurde.

Ein Teil der Mietnebenkostenabrechnung ist steuerlich absetzbar

Sowohl Eigentümer als auch Mieter oder Bewohner eines Alters- oder Pflegeheims haben das Recht auf eine Steuervergünstigung in Sachen haushaltsnahe Dienstleistungen. Sogar Nebenkosten können geltend gemacht werden.

Hierbei sind vor allem Arbeiten durch den Hausmeister sowie den Garten- oder Winterdienst zu berücksichtigen. Um Anteile dieser monatlichen Ausgaben erstattet zu bekommen, sollten sie einzeln an das Finanzamt weitergeleitet werden. Ist eine solch genaue Aufschlüsselung nicht vorhanden, kann diese beim Vermieter angefragt werden.

Selbiges gilt für Wohnungseigentümer. Solange diese ihre haushaltsnahen Dienstleistungen aus der Nebenkostenabrechnung belegen können, sind Steuerboni nicht ausgeschlossen.

Sonstige Steuersparmöglichkeiten bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Einige Arbeiten im Haushalt gelten allerdings nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern sind Privatsache. Das ist z.B. beim Nachhilfe- oder Musikunterricht der Fall.

Auch Beschäftigungen zwischen liierten Personen erkennt das Finanzamt in der Regel nicht als eine solche Dienstleistung an. In manchen Fällen hat außerdem die Steuervergünstigung über die Sonderausgaben bzw. Werbungskosten.

Hinweis: Auch wenn man hohe Ausgaben für hausaltnahe Dienstleistungen und Handwerker hatte, muss man weiter Steuern zahlen. Im besten Falle kann die Steuerlast auf null Euro gesenkt werden – jedoch wird man durch den Steuerbonus keinen Gewinn machen.

Beispiel: Die Einkommensteuer liegt bei 6.000 Euro, 500 Euro davon waren haushaltsnahe Dienstleistungen. Nach dem Abzug durch das Finanzamt müssen noch immer 5.500 Euro Steuern gezahlt werden.

Wenn die Steuerlast – beispielweise durch einen Ferienjob – ohnehin bei 0 Euro liegt, lohnen sich die Vergünstigungen nicht, da sie in diesem Jahr nicht geltend gemacht werden können.

Um von dem Steuervorteil Gebrauch zu machen, würde es sich in diesem Fall lohnen, die Leistungen und Zahlungen in ein anderes Jahr zu verschieben, in dem voraussichtlich auch höhere Einkünfte erwirtschaftet werden.

Bonustipp: Tierbetreuung

Wer einen Hund oder eine Katze hat und trotzdem gern verreist – egal ob privat oder beruflich – muss sich im Zweifelsfall um eine Tierbetreuung kümmern. Diese ist oftmals nicht ganz günstig. Der BFH hat beschlossen, dass diese Betreuung unter Umständen zu haushaltsnahen Dienstleistungen gezählt werden kann.

Grund für diese Entscheidung ist die enge Verknüpfung von der Haustierversorgung mit den hauswirtschaftlichen Leistungen, die tagtäglich erledigt werden müssen.

In der Regel übernimmt solche Aufgaben der Halter bzw. ein Angehöriger aus dem Haushalt. Bei einem notwendigen Service, wie dem Gassigehen, könnte also der Steuerbonus geltend gemacht werden.

Hundebetreuerin

Auch wenn der Hund sich zu dieser Zeit nicht im eigenen Wohnraum befindet, geht der BFH davon aus, dass diese Leistung trotzdem eng mit einer haushaltsnahen Dienstleistung zu verbinden ist. Richter argumentieren, dass ein wesentlicher Zeitaufwand dieser Arbeit außerdem in das Abholen und Zurückbringen des Tieres investiert wird.

Hinweis: Bezahlte Leistungen von Freunden, Bekannten oder Verwandten können beim Finanzamt nicht akzeptiert werden. Nur die Rechnungen von professionellen Dienstleistern werden hier geprüft und letzten Endes akzeptiert.

Sollte beispielsweise professionell eine Hundehütte im eigenen Haushalt gebaut werden, ließen sich solche Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls als Handwerkerleistungen mit den 20 Prozent Steuerboni verrechnen.

Diese Rechnung müsste ebenfalls gesondert in Material- und Arbeitslohn beim Finanzamt hinterlegt werden.

Anmerkung zum Text: Der Autor ist Wirtschafts- und Finanzjournalist und kein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Deren Tätigkeiten darf der Autor nicht ausführen, weswegen die in dem Artikel genannten Hinweise nicht den Kontakt mit Steuerberatern oder Anwälten ersetzen können. Der Artikel soll Steuerzahlern sachlich informieren. Die Quellen sind nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt worden, eine Garantie für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen wird nicht übernommen.

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