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Steuern für Blogger: Müssen Influencer und Co. Steuern zahlen?

Redaktion Von Redaktion
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Im Internet gibt es Blogs jeglicher Art. Anita S. zum Beispiel führt ein Internettagebuch und teilt dort ihre Erfahrungen mit der Krankheit „Zöliakie“.

Sie gibt ihren Lesern wertvolle Tipps, mit der chronischen Darmerkrankung umzugehen, gibt ihre Erfahrungen und ihren eigenen Umgang mit der Krankheit weiter und befasst sich gleichzeitig mit dem Thema „glutenfreie Ernährung“.

Nachdem Sie ihren Blog erstellt hat, bloggt Sie nun schon seit ein paar Jahren regelmäßig und bekommt hin und wieder Werbeangebote diverser Firmen, Einladungen in Hotels und Events mit glutenfreiem Essensangebot.

Wenn sie diese Angebote annimmt, berichtet sie auf ihrem Blog darüber und erhält als Gegenleistung einige sogenannte „geldwerte Vorteile“. Da stellt sich schnell die Frage, ob diese auch versteuert werden müssen.

In diesem Artikel dreht sich alles um das Thema “Steuern für Blogger“.

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Online-Einnahmen im Visier des Finanzamts: Steuern für Blogger?

Die Influencer und Social-Media-Kanäle sind längst kein Nischenthema mehr. Dies wissen auch die Finanzbehörden. Sie wissen, dass Influencer in der Werbeindustrie einen entscheidenden Stellenwert haben.

Viele Blogger können sehr gut von den Werbeeinnahmen leben – teilweise bestehen diese aus fünf- bis sechsstelligen Beträgen im Jahr. Die Werbetreibenden bezahlen die Blogger und machen die Blogger-Honorare als „Betriebsausgaben“ steuerlich geltend, sodass auch der Fiskus – zum Beispiel im Rahmen von Betriebsprüfungen bei den Unternehmen – über die Einnahmen der Blogger informiert ist.

Menschen, die im Internet Geld verdienen, sollten sich der Steuerpflicht bewusst sein. Das gilt sowohl in punkto Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer und bisweilen auch, bei den Großverdienern unter den Influencern, in Hinblick auf die Gewerbesteuer. Wer als Blogger nur sehr wenig verdient, hat in der Regel mit dem Finanzamt nichts am Hut.

Nichtsdestotrotz sollten Sie sich damit beschäftigen, ob es Steuern für Blogger für Ihre Gewerbetätigkeit gibt. Lesen Sie nachfolgend weiter…

Bin ich Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Ob ein Blogger oder Influencer noch als Freiberufler eingestuft wird oder schon Gewerbetreibender ist, hängt von seinen erbrachten Leistungen ab.

Solange er allein eigene Texte schreibt, Videos dreht oder anderweitig kreativ und eigenständig arbeitet, ist seine freiberufliche Einstufung relativ wahrscheinlich.

Werden allerdings Anzeigen geschaltet oder andere Produkte an den Mann gebracht, kann man von einem Gewerbe sprechen. Oft werden Influencer und auch Blogger vom Fiskus also als Gewerbetreibende eingestuft und haben somit die gleichen Pflichten, wie ein Unternehmer. In so einem Fall ist stets zu prüfen, welche Steuern für Blogger in Frage kommen.

Das bedeutet, dass sich jeder, der über lange Zeit eigenständig und mit vollem Risiko einen Internet- oder Social-Media-Auftritt zum Geldverdienen erstellt, beim zuständigen Gewerbeamt eintragen lassen muss. Eine Dauerhaftigkeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig – beispielsweise einmal die Woche – neue Beiträge erstellt werden.

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Die Anmeldung beim Gewerbeamt beinhaltet aber noch nicht direkt eine Gewerbesteuerpflicht. Diese muss erst dann gezahlt werden, wenn der Gewinn 24.500 Euro pro Jahr überschreitet.

Umsatzsteuerzahlung als Blogger notwendig?

Umsatzsteuer muss in der Regel sowohl als Freiberufler als auch als Gewerbetreibender gezahlt werden. Die angebotenen Leistungen werden in dem Fall mit einer Umsatzsteuer von 19 Prozent besteuert. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die dann gilt, wenn man als Kleinunternehmer tätig ist.

Dann muss – sofern die geltende Umsatzgrenze unterschritten wird – keinerlei Umsatzsteuer gezahlt werden, man erhält jedoch auch keinen Vorsteuerabzug vom Finanzamt. Die Umsatzsteuervoranmeldung fällt in diesem Fall ebenfalls weg.

Wer die Kleinunternehmerregelung für sich nutzen möchte, darf im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro verdient haben. Für das laufende Kalenderjahr sollte die Umsatzprognose den Wert von 50.000 Euro nicht übersteigen.

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Zur Ermittlung der Steuerschuld erstellen Influencer und Blogger eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Dort werden alle Einnahmen und Ausgaben aufgelistet, die mit der gewerblichen Tätigkeit zu tun haben.

Dazu zählt z. B. die technische Ausrüstung oder Hosting-Gebühren der Webseiten. Zur Erstellung der EÜR kann ein amtliches Formular des Finanzamts elektronisch ausgefüllt werden. Dieses bemisst die zu zahlende Einkommensteuer dann nach der Höhe des Gewinns.

Gibt es eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung?

Eine Einkommensteuererklärung für Influencer ist Pflicht. Gerade bei denjenigen, die mit ihren Einkünften den Grundfreibetrag von 9.408 Euro jährlich (Stand 2020) übersteigen, ist diese nötig. Sobald neben den Einkünften aus dem Online-Business noch weitere Einkünfte erzielt werden, werden diese zusammengerechnet und als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer gewertet.

Sind Geschenke für Blogger und Influencer steuerpflichtig?

Bekommen Influencer auf YouTube, Instagram oder anderen Blogs Produkte zum Testen und Präsentieren geschenkt, müssen auch diese versteuert werden. Um den Wert der Produkte nachvollziehen zu können, wird am Ende in der Regel der Anschaffungspreis des jeweiligen Produktes angegeben.

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Auch bei Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten durch den Auftraggeber wird der reguläre Gegenwert aller Ausgaben errechnet.

Bei dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen. So gelten sogenannte „Streu- oder Werbeartikel“ bis zu einem Wert von 10 Euro nicht als geldwerte Leistungen, die ein Blogger versteuern muss.

Auch wenn Influencer die Produkte an die Firmen und Werbetreibenden zurückschicken, ohne sie genutzt zu haben, gilt diese Regelung. Diese Waren können sie auch auf ihrem Blog oder YouTube-Kanal vorstellen, bewerten und sie anschließend zurückschicken.

Viele Werbetreibende übernehmen die Steuer für die Influencer, da anderweitig hohe Gewinne verpasst würden. Die jeweilige Firma zahlt dann 30 Prozent des Produktwertes an das Finanzamt, während der Blogger frei von jeglichen Abgaben bleibt.

Hinweis: Um sich und alle Beteiligten abzusichern, sollte die Firma stets einen schriftlichen Beleg der gezahlten Steuer erstellen. Dieser wird dem Influencer oder Blogger dann zugesandt, sodass er diesen als Nachweis aufbewahren kann.

Anmerkung zum Text: Der Autor ist Wirtschafts- und Finanzjournalist und kein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Deren Tätigkeiten darf der Autor nicht ausführen, weswegen die in dem Artikel genannten Hinweise nicht den Kontakt mit Steuerberatern oder Anwälten ersetzen können. Der Artikel soll Steuerzahlern sachlich informieren. Die Quellen sind nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt worden, eine Garantie für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen wird nicht übernommen.

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