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Geld statt Urlaub? So können Sie sich Ihren Urlaub auszahlen lassen!

Redaktion Von Redaktion
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Kurz zusammengefasst:

  • Einige Unternehmen bieten die Möglichkeit, statt Urlaub Geld ausbezahlt zu bekommen.
  • Es ist wichtig, die Regelungen und Bedingungen des Unternehmens in Bezug auf die Auszahlung von Urlaubstage zu kennen.
  • Es kann Vorteile haben, Urlaubstage auszahlen zu lassen, z.B. um unbezahlten Urlaub zu finanzieren oder um eine größere Summe Geld zu erhalten.

Haben Sie als Arbeitnehmer*in eine größere finanzielle Anschaffung wie z.B. ein Haus geplant oder bereits getätigt?

Dann denken Sie vielleicht darüber nach, Ihren Urlaub zugunsten einer Auszahlung einzutauschen. Das würde bedeuten, dass Sie gegen eine finanzielle Abgeltung auf Ihre erholsamen Urlaubstage verzichten würden.

Wir haben für Sie geprüft, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, Urlaub auszahlen zu lassen. Sie erfahren vor allem, welche bundesweiten Regelungen für den Erholungsurlaub gelten.

Außerdem teilen wir Ihnen mit:

  • wann eine Urlaubsabgeltung infrage kommt
  • wie eine Auszahlung des Urlaubs versteuert wird
  • welchen Einfluss die Arbeitszeit auf die Urlaubsauszahlung hat
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Welche Regeln gelten bei der Auszahlung von Urlaub?

Generell hat Urlaub zum Ziel, dass Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen sich von der Erwerbsarbeit erholen, regenerieren und so langfristig am Arbeitsleben teilhaben können. Urlaub trägt dazu bei, die physische und psychische Gesundheit und die Work-Life-Balance aufrechtzuerhalten.

Das Bundesurlaubsgesetz (BUlrG) regelt sämtliche Angelegenheiten, die mit dem Erholungsurlaub in Zusammenhang stehen. Demnach ist es nur unter einer Voraussetzung möglich, sich den Urlaub auszahlen zu lassen.

Wenn das Arbeitsverhältnis z.B. durch eine ordentliche Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag aufgelöst wird und der restliche Urlaub daher nicht vollständig in Anspruch genommen werden kann, ist eine Auszahlung des Urlaubs möglich.

Selbst wenn Pflichtverletzungen seitens der Arbeitnehmer*innen gegenüber dem Unternehmen zu einer fristlosen Kündigung geführt haben, greift diese Regelung des BUlrG.

Wann Sie sich trotzdem den Urlaub auszahlen lassen können

Liegt ein betrieblicher Notfall wie z.B. Personalengpass wegen Krankheit oder ein nahender Projektabschluss vor, der Arbeitnehmer*innen nicht erlaubt, den eingereichten Urlaub zu nehmen, kann es zu einer finanziellen Auszahlung des Urlaubs kommen.

Der Grund ist dann, dass es Arbeitnehmer*innen wegen der speziellen Situation nicht möglich war, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Dennoch muss sichergestellt sein, dass Sie Ihren Urlaub bewusst geplant haben und ihn nicht zugunsten einer Auszahlung aufgeschoben haben.

Für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen gilt in jeder Hinsicht: Urlaub vor Auszahlung!

Besteht dennoch der Wunsch, Urlaub auszahlen zu lassen, sollte das Gespräch mit der Unternehmensleitung gesucht werden. Bei beiderseitigem Einvernehmen kann es dazu kommen, dass der Urlaub ausgezahlt wird.

Bei diesem Vorgehen trägt die Unternehmensleitung ein hohes Risiko! Denn diese Praxis entspricht nicht dem, was im Bundesurlaubsgesetz über den Erholungsurlaub verankert ist. Nach diesem Gesetz hat Urlaub eine entscheidende regenerierende und krankheitsvorbeugende Funktion.

Diese Funktion wird natürlich nicht erfüllt, wenn Sie sich den Urlaub auszahlen lassen!

Wenn Sie als Arbeitnehmer*in nach erfolgter Auszahlung trotzdem Ihren Urlaub geltend machen wollen, haben Sie vor Gericht deshalb gute Chancen, den ursprünglichen Urlaubsanspruch einzuklagen!

Da sich Arbeitgeber*innen dieses Risikos bewusst sind, zeigen sie sich nur in seltenen Fällen mit einer einvernehmlichen Auszahlung des Urlaubs einverstanden.

Vor allem bei Urlaubsangelegenheiten in speziellen Situationen wie Elternzeit, Krankheit oder Sabbatical ist ein Gespräch mit der Geschäftsleitung nötig!

Urlaub auszahlen lassen: Die Berechnung der Urlaubsabgeltung

Grundsätzlich ist es nicht relevant, ob Arbeitnehmer*innen in Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind. Arbeitnehmer*innen beider Arbeitszeitmodelle können sich den Urlaub auszahlen lassen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur Berechnung der Urlaubsabgeltung dienen die Resturlaubstage sowie das Quartalsgehalt aus den letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate Beschäftigungszeit vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Mal angenommen:

Eine Vollzeit tätige Arbeitnehmerin mit einer 5-Tage-Woche hat innerhalb der letzten 3 Monate (vor dem letzten Arbeitstag) insgesamt 7500€ verdient, also 576,92€ pro Woche. Letzteres wird ermittelt, indem das Gehalt der 3 Monate durch 13 Wochen dividiert wird.

Das wöchentliche Gehalt wird durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt, um den täglichen Arbeitswert zu berechnen. In diesem Fall bei einer 5-Tages-Woche ergibt sich ein täglicher Wert von 115,38€.

Dieser Wert wird nun mit dem Anspruch der Resturlaubstage multipliziert. Bei einem Resturlaub von 15 Tagen, der nun finanziell ausgezahlt werden soll, ergibt sich eine Summe von 1730,77€.

Besteuerung des ausgezahlten Urlaubs

Die Summe der berechneten Urlaubsabgeltung kommt nicht in voller Höhe bei Arbeitnehmer*innen an, denn es muss unter „sonstigem Bezug“ versteuert werden. Auf diese Einnahmen fallen also Lohnsteuern an.

Außerdem werden noch die üblichen Versicherungsbeiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf die Urlaubsabgeltung fällig. Neben Arbeitnehmer*innen müssen auch Arbeitgeber*innen Sozialversicherungsbeiträge auf das zusätzlich gezahlte Geld abführen.

Zwar gibt es Bestrebungen, bei der Auszahlung des Urlaubs mehrerer Jahre eine ermäßigte Besteuerung anzusetzen, dies wird aber in naher Zukunft noch nicht gängige Praxis sein.

Urlaub auszahlen lassen – Eine gute Idee?

Grundsätzlich handelt es sich dabei nicht um eine freie Wahl, die Arbeitnehmer*innen sowie die Unternehmensleitung ohne Weiteres treffen können.

Nur unter betriebsbedingten Notfällen oder aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es zulässig, restlichen Urlaub auszahlen zu lassen.

Besteht unabhängig davon der Wunsch, den Urlaub finanziell abgegolten zu bekommen, sollte das Gespräch mit der Unternehmensleitung gesucht werden. Ob diese dem Wunsch nachkommt, ist für sie mit hohen Risiken verbunden.

Weiterhin ist bei der Auszahlung des Urlaubs mit steuerlichen Einbußen zu rechnen. Es werden Versicherungsbeiträge für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen fällig.

Das Arbeitszeitmodell hat hingegen keinen Einfluss auf das Recht, Resturlaub unter bestimmten Voraussetzungen ausgezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend sollte stets im Einzelfall geprüft werden, inwieweit es Sinn macht, Urlaub auszahlen zu lassen. In jedem Fall greift die Regel des Bundesurlaubsgesetzes: Urlaub vor Auszahlung!

Weitere rechtliche Hinweise zum Thema finden Sie advocado.de.

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